Rechtsprechung
VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21 |
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Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 126/20
Maskenpflicht in Meldorf bleibt bestehen - Antrag einer Helgoländerin gegen …
Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21
Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 B 126/20 - juris Rn. 7 m. w. N.).Das Abstandhalten hängt in solchen Situationen auch von den anderen Menschen ab (VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 B 126/20 -, Rn. 11, juris).
- VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21
Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt für Klage gegen Maskenpflicht in …
Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21
Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch - zumal niederschwellige - Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 K 6/21 -, Rn. 31, juris).Die Behörden dürfen bei der Ermessensbetätigung von typischen Gegebenheiten ausgehen und Abgrenzungen des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs der strikten Maskenpflicht wählen, die von den Betroffenen jederzeit leicht zu erkennen sind (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 K 6/21 -, Rn. 35, juris).
- OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung; …
Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21
Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig…, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
- VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17
Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21
Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig…, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris). - VGH Hessen, 29.10.2020 - 6 B 2634/20
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Verlängerung der Sperrzeit …
Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21
Belastende Ermessensentscheidungen müssen stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 B 2634/20 -, Rn. 30, juris). - VG Schleswig, 20.05.2020 - 1 B 89/20
Coronavirus-Maßnahmen: Gemeindebetretungsverbot für Tagestouristen, keine …
Auszug aus VG Schleswig, 04.02.2021 - 1 B 10/21
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Allgemeinverfügung - wie hier - als Bündelung von Verwaltungsakten darstellt, von denen jeder für sich Bestand haben kann (vgl. so schon VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 B 89/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
- VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 16/21
Coronavirus: Tätigkeit als Musiker im öffentlichen Raum verboten
Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Schleswig, Beschluss vom 04. Februar 2021 - 1 B 10/21 -, Rn. 12, juris). - VG Schleswig, 25.03.2021 - 1 B 32/21
Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz
Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 1 B 10/21 -, Rn. 12, juris).